Bei personalisierter und nicht-personalisierter Werbung per E-Mail ist bereits in der Einwilligungserklärung zu differenzieren

Wollen Unternehmen neben einem personalisierten E-Mail Newsletter auch nicht-personalisierte E-Mail Werbung versenden, so hat das werbetreibende Unternehmen diese Unterscheidung auch in der Einwilligungserklärung bereits hinreichend deutlich machen, wie das OLG Hamm in einer aktuellen Entscheidung bestätigte.

Einmal erteilte Einwilligung kann bei fehlender Nutzung unwirksam werden

Grundsätzlich setzt der Versand von Werbung per „elektronischer Post“ die wirksame Abgabe einer Einwilligungserklärung voraus. Doch was passiert, wenn der Werbetreibende die so erhaltene Einwilligung überhaupt nicht nutzt und erst Jahre später eine Werbemail versendet – ist diese Werbemaßnahme zulässig?

Frequenz des E-Mail Newsletters muss von Angaben in Einwilligungserklärung gedeckt sein

Die E-Mail-Frequenz bei Newsletter-Abonnements muss durch die Frequenzangabe im Opt-In abgedeckt sein, wie ein aktuelles Urteil des KG Berlin zeigt. Eine zu hohe Frequenz kann als Belästigung angesehen werden und dazu führen, dass der Versand des Newsletters unzulässig wird.