Einmal erteilte Einwilligung kann bei fehlender Nutzung unwirksam werden

Entscheidungsdaten: AG München - Urteil vom 14. Februar 2023 - Az.: 161 C 12736/22 - Volltext

Grundsätzlich setzt der Versand von Werbung per „elektronischer Post“ die wirksame Abgabe einer Einwilligungserklärung voraus. Doch was passiert, wenn der Werbetreibende die so erhaltene Einwilligung überhaupt nicht nutzt und erst Jahre später eine Werbemail versendet – ist diese Werbemaßnahme zulässig?

Das AG München entschied in einem aktuellen Fall, dass die Werbemaßnahme „angesichts der Umstände des Einzelfalls infolge Zeitablaufs nicht mehr wirksam“ war. Im konkreten Fall hatte der Werbetreibende (ein Golfclub) an ein ehemaliges Mitglied vier Jahre nach Ende der Mitgliedschaft einen Newsletter gesendet. Während der Mitgliedschaft bestand unstreitig eine Einwilligung.

Das AG München begründete seine Entscheidung damit, dass der § 7 UWG grundsätzlich keinen zeitlichen Ablauf für eine Einwilligung vorsieht. Bezugnehmend auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2018 (Urteil vom 01.02.2018 – Az. III ZR 196/17) könne bei einem Verbraucher, der seine Einwilligung im Rahmen des Vertragsschlusses erteilt, von seinem fortbestehenden Interesse in Erhalt der E-Mails innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren nach Vertragsende ausgegangen werden.

Wichtig: Zu beachten ist, dass der Fall des BGH nur begrenzt mit jenem des AG München vergleichbar ist, weil im dortigen Sachverhalt bereits die Einwilligung auf lediglich 2 Jahre nach Vertragsende begrenzt war.

Ein fortbestehendes Interesse des Werbeadressaten konnte das AG München im konkreten Fall nicht erkennen, da bereits 4 Jahre nach Vertragsende vergangen waren und in der Zwischenzeit auch keinerlei E-Mails an diese versandt wurden.

Rechtstipp von RA Sebastian Ehrhardt

Wird eine einmal erteilte Einwilligung für einen sehr langen Zeitraum von mehreren Jahren nicht genutzt, ist im Zweifel Vorsicht geboten und die Einwilligung erneut einzuholen. Im Zweifel sollte also eine fortlaufende Benutzung der Einwilligung seitens des Werbetreibenden sichergestellt werden. Wo die "Wahrheit" am Ende genau liegt, lässt sich nur schwer sagen - natürlich hängt dies von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich erscheint ein zeitlicher Ablauf nach mehreren Jahren denkbar, insbesondere wenn die Einwilligung zuvor eine andere Regelmäßigkeit suggeriert.

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