Bei personalisierter und nicht-personalisierter Werbung per E-Mail ist bereits in der Einwilligungserklärung zu differenzieren

Entscheidungsdaten: OLG Hamm - Urteil vom 03. November 2022 - Az.: I-4 U 201/21 - Volltext

Wollen Unternehmen neben einem personalisierten E-Mail Newsletter auch nicht-personalisierte E-Mail Werbung versenden, so hat das werbetreibende Unternehmen diese Unterscheidung auch in der Einwilligungserklärung bereits hinreichend deutlich machen, wie das OLG Hamm in einer aktuellen Entscheidung bestätigte.

Im konkreten Fall hatte die Werbetreibende die folgende Einwilligungserklärung im Rahmen eines Bonusprogramms verwendet:

Ich bin damit einverstanden, dass die von mir angegebenen persönlichen Daten (…E‑Mail Adresse…) sowie meine Kaufrabattdaten (Kaufdaten und Kaufpreis) zum Zwecke des Kundenkartenprogramms und für Werbezwecke (… per E-Mail) von der A GmbH & Co. KG gespeichert, verarbeitet und genutzt werden.

Auf dieser Basis versandte das Unternehmen sowohl einen allgemeinen, nicht-personalisierten Newsletter als auch einen personalisierten Newsletter an Nutzer, die eine entsprechende Einwilligung erteilt haben.

Das OLG Hamm stuft die Werbemaßnahme als unzulässig ein. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Einwilligungserklärung nicht hinreichend deutliche mache, dass sowohl ein allgemeiner Newsletter als auch personalisierte Werbung versandt werde. Dies hätte vorausgesetzt, so das Gericht, dass

die Beklagte diese Unterscheidung und Aufspaltung der Einwilligung für den durchschnittlichen Kunden verständlich erläutert hätte. 

Die Einwilligungserklärung wurde im Ergebnis als nicht hinreichend bestimmt genug angesehen. Dafür komme es darauf an,

ob aus der Sicht des Erklärenden bei verständiger Würdigung eine Einwilligung des Werbenden für die betreffende Kontaktaufnahme zu Werbezwecken anzunehmen ist. Er darf dabei von einem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ausgehen. Maßgebend ist der Durchschnitt der jeweils angesprochenen Verbrauchergruppe. Hat der Werbende – wie zumeist – die Erklärung vorformuliert kommt es darauf an, ob der Durchschnittsverbraucher ihr eine Einwilligung entnehmen kann (…).

Versand personalisierter Werbung nur bei hinreichend bestimmter Einwilligung

Der Versand personalisierter Werbung sollte nur dann erfolgen, wenn dies sich auch bereits aus der jeweiligen Einwilligungserklärung ergibt. Andernfalls ist – bei entsprechender Formulierung – im Zweifel lediglich der Versand allgemeiner Werbung per E-Mail von der Einwilligung abgedeckt.

Rechtstipp von RA Sebastian Ehrhardt
Bei der Formulierung der Einwilligungserklärung ist Vorsicht geboten. Der allgemeine Hinweis auf die Übersendung von E-Mails „zu Werbezwecken“ ist mangels Bestimmtheit unzureichend. Vielmehr sollten sowohl die Art als auch der Inhalt der angedachten Werbung per E-Mail für Verbraucher:innen von Anfang an klar erkennbar sein.

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